Nutzung der Vereinsstätte
Reinigungs- und Desinfektionsplan
Mund- und Nasen-Schutz werden i.d.R. vom TSK nicht zur Verfügung gestellt und müssen von den Mitgliedern und Trainern selbst zur Verfügung gestellt werden. Für Notfälle stehen jedoch Mund- und Nasenschutz und Einmalhandschuhe im „Erste Hilfe Kasten“ zur Verfügung.
Für die Nutzer des Vereinsheims wird im Eingangsbereich des Vereinsheims Händedesinfektionsmittel zur Verfügung gestellt. Die Nutzer sind angehalten beim Betreten und Verlassen des Vereinsheims sich die Hände zu desinfiziere, Hinweisschild „Beim Betreten und Verlassen des Vereinsheims bitte die Hände desinfizieren“ .
Es stehen nur die Sanitärräume in der 1. Etage zur Verfügung, jeweils eine für Frauen und eine für Männer.
Steuerung des Zutritts zum Vereinsheim und Gewährleistung eines Mindestabstand von 1,50 m
Auf Grund der Gegebenheit ist ein Zutritt zum Vereinsheim nur durch den Haupteingang möglich.
Mund- und Nasenschutz gilt in folgenden Bereichen verpflichtend:
Die Anfangs- und Endzeiten der einzelnen Trainingsgruppen werden mindestens um 15 Minuten versetzt, damit ein Kontakt mehrerer Gruppen verhindert wird. Das Vereinsheim darf erst 5 Minuten vor Trainingsbeginn mit einem Abstand von 1,50 m und Mund- und Nasenschutz zügig betreten werden. Die Treppe zur 1. Etage darf nur einzeln bzw. paarweise betreten werden. Die Teilnehmer gehen umgehend in ihren Trainingsraum. Sollten Warteschlagen vor dem Vereinsheim entstehen, ist auf einen Mindestabstand von 1,50 m zu achten.
Regelungen für die Teilnehmer*innen:
Nutzung der Trainings,- Sanitär-, Umkleide- und Gesellschaftsräume
Die Trainingsräume dürfen ausschließlich für den Trainingsbetrieb genutzt werden. Andere Nutzungen sind nur nach Genehmigung durch den geschäftsführenden Vorstand möglich.
Die Räume sind nach dem Training entsprechend nach Punkt 1.1 zu desinfizieren und es ist für eine ausreichende Lüftung zu sorgen. Auf Einhaltung des Lärmschutzes wird hingewiesen. Der Trainingsbetrieb ist so zu gestalten, dass der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten wird (siehe Punkt 2 Trainingsbetrieb)
Der Umkleideraum darf nicht genutzt werden, der Gesellschaftsraum eingeschränkt. (siehe dazu auch Punkt 2 Trainingsbetrieb).
Die Aktiven Mitglieder bestätigen vor dem ersten Training per Unterschrift ebenfalls die Kenntnisnahme der Hygiene-, Verhaltens- und Regelungen zum Trainingsbetrieb. Dazu erhält jeder Aktive eine Kurzfassung der Regelungen.
Diese Maßnahmen gelten für alle Nutzer des TSK-Vereinsheims und sind zwingend einzuhalten. Die weiteren Nutzer stellen eigene Pläne zur Einhaltung der Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen für ihren Trainingsbetrieb auf.
Die weiteren Nutzer führen ihren Trainingsbetrieb in eigener Verantwortung durch.
Trainingsbetrieb im TSK
Der Trainingsbetrieb wird ab dem 1. Juni 2020 sukzessiv wieder aufgenommen.
Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO)Vom 30. September 2020 In der ab dem 17. Oktober 2020 gültigen Fassung
§ 9 Sport
(1) Beim Sport- und Trainingsbetrieb sowie bei Wettbewerben auf und in öffentlichen oder privaten Sportanlagen sowie im sonstigen öffentlichen Raum sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Dusch- und Waschräumen, Umkleide-, Gesell-schafts- und sonstigen Gemeinschaftsräumen sowie in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, sicherzustellen. Beim Sport in geschlossenen Räumen ist zudem eine gute Durchlüftung sicherzustellen. (2) Abweichend von Absatz 1 ist in Kontaktsportarten die Ausübung des Sport-, Trainings- und Wettbewerbsbetriebs ohne Mindestabstand zulässig, wenn die Rückverfolgbarkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt ist.
(6) Das Betreten der Sport- oder Wettbewerbsanlage durch gleichzeitig bis zu 300 Zuschauer ist vorbehaltlich der Regelungen in der Anlage zu dieser Verordnung zulässig, wenn geeig-nete Vorkehrungen zur Hygiene, zum Infektionsschutz, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) zwischen Personen, die nicht zu den in § 1 Absatz 2 genannten Gruppen gehören, und zur Rückverfolg-barkeit nach § 2a Absatz 1 sichergestellt sind. Außerhalb des Zuschauerplatzes ist eine Mund-Nase-Bedeckung im Sinne von § 2 zu tragen. Es ist zu gewährleisten, dass durch die Austra-gung des Wettbewerbs im unmittelbaren Umfeld der Wettbewerbsanlage keine unzulässigen Ansammlungen verursacht werden.
Verweis auf § 1 Personengruppen:
(2) Mehrere Personen dürfen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich 1. ausschließlich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, 2. ausschließlich um Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemeinschaften, 3. um die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen oder feste Grup-pen von Kindern, die in einer Einrichtung im Sinne der Coronabetreuungsverordnung ohne Einhaltung von Mindestabständen betreut werden dürfen, 4. um zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen oder 5. in allen übrigen
Fällen um eine Gruppe von höchstens zehn Personen handelt. Satz 1 Nummer 1 und 3 bis 5 gilt unabhängig davon, ob die Betroffenen in häuslicher Gemeinschaft leben; Umgangsrechte sind uneingeschränkt zu beachten.
Verweis auf § 2a Rückverfolgbarkeit:
(1) Die einfache Rückverfolgbarkeit im Sinne dieser Vorschrift ist sichergestellt, wenn die den Begegnungsraum eröffnende Person (Gastgeber, Vermieter, Einrichtungsleitung, Be-triebsinhaber, Veranstaltungsleitung usw.) alle anwesenden Personen (Gäste, Mieter, Teilneh-mer, Besucher, Kunden, Nutzer usw.) mit deren Einverständnis mit Name, Adresse und Tele-fonnummer sowie – sofern es sich um wechselnde Personenkreise handelt – Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise schriftlich erfasst und diese Daten für vier Wochen aufbewahrt. Der gesonderten Erfassung von Adresse und Telefonnummer bedarf es nicht, wenn diese Daten für den Verantwortlichen bereits verfügbar sind.
Regelungen für den Trainingsbetrieb im TSK Clubheim auf Grundlage der o.g. Verordnung:
Die Gruppengröße pro Tanzsaal darf 20 Personen - 10 Paare - plus Trainer nicht überschreiten. Einzelne Gruppen können in Abstimmung mit dem Vorstand unter den o.g. Regelungen bereits den Trainingsbetrieb aufnehmen.
Die im Vereinsheim zugelassenen Tanzkreise werden vom geschäftsführenden Vorstand festgelegt und veröffentlicht.
Aufgrund der Abstandsregelung gelten folgende Regelungen
in den Trainingsräumen:
im Gesellschaftsraum:
Vor jedem Training sind für die Aktiven und Trainer*innen folgende Punkte zu klären:
Weitere Regelungen:
Bitte beachtet die Verhaltens- und Hygieneregeln die wir für euch im Clubheim ausgehängt haben!
Stand: 21.10.2020